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   BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23   

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BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23 (https://dejure.org/2024,3332)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2024 - 11 A 9.23 (https://dejure.org/2024,3332)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2024 - 11 A 9.23 (https://dejure.org/2024,3332)
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  • BVerwG, 24.01.2024 - 11 A 8.23

    Bestimmen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts i.R.e.

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23
    Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage allein geltend, dass Zwangsgeld hätte nicht festgesetzt werden dürfen, weil die zugrunde liegende Duldungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung, die Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens 11 A 8.23 ist, rechtswidrig sei.

    Nach der vorläufigen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Verfahren 11 A 8.23 gebildeten Rechtsauffassung hält der Senat die Duldungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung für aller Voraussicht nach rechtmäßig.

  • BVerwG, 25.11.2021 - 6 B 7.21

    Gebühr für die Vollstreckung eines Platzverweises; Erledigungsbegriff des

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23
    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. Juni 2013 âEURŒ- 8 C 17.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 Rn. 19 m. w. N. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 - Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 4 Rn. 29; zuletzt Beschluss vom 25. November 2021 - 6 B 7.21 - juris Rn. 7) erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.

    Der Grundverwaltungsakt bildet in diesen Fällen mit seiner Titelfunktion weiterhin die Grundlage für den Kostenbescheid (BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 7 B 8.14 - juris Rn. 4 und vom 25. November 2021 - 6 B 7.21 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23
    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. Juni 2013 âEURŒ- 8 C 17.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 Rn. 19 m. w. N. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 - Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 4 Rn. 29; zuletzt Beschluss vom 25. November 2021 - 6 B 7.21 - juris Rn. 7) erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.
  • BVerwG, 09.10.2012 - 7 VR 10.12

    Anhörung; Ausbau; Ausführungsplanung; Ausschreibung; Baudurchführung;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23
    Erforderlich sind die genaue Bezeichnung des Grundstücks, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 âEURŒ- 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 11 und vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 04.12.2020 - 4 VR 4.20

    Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung (hier: Vorarbeiten

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23
    Erforderlich sind die genaue Bezeichnung des Grundstücks, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 âEURŒ- 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 11 und vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 21.04.2015 - 7 B 8.14

    Festsetzung der Ersatzvornahme zur Durchsetzung von Anordnungen zur Sanierung der

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23
    Der Grundverwaltungsakt bildet in diesen Fällen mit seiner Titelfunktion weiterhin die Grundlage für den Kostenbescheid (BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 7 B 8.14 - juris Rn. 4 und vom 25. November 2021 - 6 B 7.21 - juris Rn. 7).
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